ressiert gewesen sei. Angesichts der zweifelsfrei vorliegenden Anhaltspunkte für das junge Alter der Privatklägerin wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sich vor den sexuellen Handlungen über ihr Alter zu erkundigen. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte er seinen Irrtum über das Alter der Privatklägerin ohne Weiteres vermeiden können, zumal keinerlei Hinweise vorliegen würden, dass sie ihr Alter verschleiert habe. So habe sie etwa gegenüber F. keinen Hehl daraus gemacht, Schülerin zu sein (E. 2.2.5).