Es sei bekannt, dass sich viele junge Mädchen für den Ausgang zurechtmachen, wobei es auch häufig darum gehe, älter auszusehen, was auch dem Beschuldigten mit Sicherheit bekannt sei (E. 2.2.3.2.). Der – vom Beschuldigte behauptete, von der Privatklägerin indessen bestrittene – freizügige Umgang mit intimen Bildern und Videos lasse keineswegs auf eine fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung schliessen. Vielmehr sei eher das Gegenteil der Fall (E. 2.2.3.4.). Ob die Privatklägerin schon sexuelle Erfahrungen gemacht habe oder nicht, sei nicht relevant (E. 2.2.4.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin weder nach ihrem Alter gefragt noch, ob sie z.B. eine Ausbildung mache.