Das Grössenwachstum von Mädchen sei im Alter von 16 Jahren in der Regel abgeschlossen, womit aus der Grösse der Privatklägerin nicht auf ihre Volljährigkeit geschlossen werden könne (E. 2.2.3.1.). Auch aus der Tatsache, dass die Privatklägerin geschminkt gewesen sei, künstliche Wimpern, Schmuck und einen Tanga getragen habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die Privatklägerin mindestens 18 oder 19 Jahre alt sei. Es sei bekannt, dass sich viele junge Mädchen für den Ausgang zurechtmachen, wobei es auch häufig darum gehe, älter auszusehen, was auch dem Beschuldigten mit Sicherheit bekannt sei (E. 2.2.3.2.).