2.4.2. 2.4.2.1. Die Vorinstanz hielt gestützt auf das Foto der Privatklägerin in den Akten (act. 131) fest, dass die Privatklägerin runde, weiche Gesichtszüge habe und auch mit künstlichen Wimpern jugendlich, wenn nicht gar kindlich aussehe. Das Aussehen der Privatklägerin lasse den sicheren Schluss, dass es sich um eine 18- oder 19-jährige Frau handle, nicht zu. Verglichen mit den Fotos des Beschuldigten und von F. sei ein erheblicher Altersunterschied offensichtlich. Das Grössenwachstum von Mädchen sei im Alter von 16 Jahren in der Regel abgeschlossen, womit aus der Grösse der Privatklägerin nicht auf ihre Volljährigkeit geschlossen werden könne (E. 2.2.3.1.).