391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.1). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte bei seiner (hinsichtlich ihrer tatsächlichen Vornahme nicht zu überprüfenden) Alterseinschätzung mit hinreichender Sorgfalt vorgegangen ist.