StGB vor und hält fest, dass der Irrtum leicht hätte vermieden werden können. Trotz der Formulierung, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin jünger als 16 Jahre gewesen sei, ist damit aufgrund des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) vorsätzliches Handeln nicht zu prüfen. Ein entsprechender Schuldspruch wäre im Übrigen auch aufgrund des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.1).