Der Beschuldigte ist rund 6 ½ Jahre älter als die Privatklägerin und war im Tatzeitpunkt rund 21 ½ Jahre alt, womit weder Art. 187 Ziff. 2 StGB noch Art. 187 Ziff. 3 StGB zur Anwendung gelangen (dazu vorinstanzliches Urteil E. 2.2). - 11 -