Die Privatklägerin zog anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2021 den anfänglich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung zurück und bezeichnete den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten als einvernehmlich, wenn auch nicht gewollt (delegierte Einvernahme der Privatklägerin vom 8. Februar 2021 act. 210 ff.). 2.3.2. Indem der Beschuldigte mit der damals noch nicht 16 Jahre alten Privatklägerin den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr vollzog, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB.