2.3. 2.3.1. Entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (vorinstanzliches Urteil E. 2 und 2.2) steht gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Personen fest (und blieb auch im Berufungsverfahren unbestritten), dass sich die Privatklägerin am 3. Februar 2021 mit F. verabredete. Sie seien zusammen in ein von F. gemietetes Zimmer ("Rümli") an der Y-Strasse in Q. gefahren, wo es zu einem Treffen mit dem ihr bis dahin unbekannten Beschuldigten, drei weiteren Männern und einer Frau gekommen sei.