Art. 187 Ziff. 4 StGB regelt den Fall, dass sich der Täter bezüglich des Alters des Kindes fahrlässig geirrt hat. Hat der Täter ernsthaft mit der Mög- - 10 - lichkeit gerechnet, dass das Kind noch im Schutzalter stehe, so liegt Eventualvorsatz vor. Irrt der Täter hinsichtlich der Altersdifferenz zum Opfer, so bleibt er selbst bei pflichtwidriger Unvorsicht straflos, denn Ziff. 4 dehnt die Strafbarkeit bei fahrlässigem Sachverhaltsirrtum nicht auf die Altersdifferenz aus (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 187 StGB).