Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Straftatendossier 1) sowie eine Anpassung der damit zusammenhängenden Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend zu überprüfen. -9- Keine Überprüfung erfolgt hingegen bezüglich der unangefochten gebliebenen Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Nicht zu überprüfen ist weiter der nicht angefochtene Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 2) und die damit verbundene Strafe.