3.2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens mit Befragung der Privatklägerin sowie die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin. -8- 3.4. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an.