6. [neu] Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten lediglich zu 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. [neu] Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgegnerin."