7. 7.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird aus der Staatskasse honoriert. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten das richterlich genehmigte Honorar im Betrag von Fr. 10'357.15 (inkl. Fr. 740.50 MwSt.) zu überweisen. 7.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."