5.2.2. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin die Prozessentschädigung von Fr. 2'822.55 (inkl. MwSt.) gemäss Ziff. 5.2.1. hiervor zu bezahlen. 5.2.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin, d.h. -6- Fr. 2'822.55 , zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 4 StPO).