4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3.1. erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Prozessentschädigung in Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 2'822.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.