4. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen; eventualiter sei die Verbindungsbusse auf lediglich CHF 300.00 festzulegen. 5. Die Zivilklage sei gesamthaft entweder abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Verfahrenskosten und insbesondere auch die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm fällte am 14. Juli 2022 folgendes Urteil: