2. Der Beschuldigte sei wegen Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 2) schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei für seine Tat gemäss vorstehender Ziff. 2 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen, wobei die bereits ausgestandene Haft von 3 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen sei. Die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen.