4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin sei aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen. Auf eine Rückforderung durch die Privatklägerin sei gestützt auf das Opferhilfegesetz zu verzichten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 5. Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei zu genehmigen (inkl. MWST) und auf die Staatskasse zu nehmen ohne Festsetzung einer Rückerstattungspflicht für die Privatklägerin (Art. 30 Abs. 3 OHG). 6. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei von der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dispensieren.