2. Es sei der Beschuldigte für inskünftig aus und im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2021 zu bezahlen.