2. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 3 Tagen. 3. Der Beschuldigte sei zudem zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen, unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren. -3-