Der Beschuldigte hätte keine Kenntnis vom Alter der Straf- und Zivilklägerin, schätze sie jedoch auf 19 Jahre alt. Der Beschuldigte fragte die Straf- und Zivilklägerin jedoch auch nicht nach ihrem Alter, obwohl er damit den Irrtum leicht hätte vermeiden können. Damit nahm er in Kauf, dass die Straf- und Zivilklägerin jünger als 16 Jahre alt war. 2. Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung (Straftatendossier 2) Der Beschuldigte führte ein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis aberkannt worden war, indem er Folgendes tat: