9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Matthias Fricker, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'886.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit gerundet Fr. 3'943.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.4. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 44 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)