4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB - 42 - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.