2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Misswirtschaft [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - der ungetreuen Geschäftsbesorgung - der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden [in Rechtskraft erwachsen] - des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB - des mehrfach versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.