Ausgangsgemäss haben die vorgenannten Privatkläger ihre vorinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 13.7. Der Privatklägerin G AG._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.