13.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, korrigiert um einen Stundenansatz von Fr. 200.00 anstatt Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]) sowie unter Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg und eines angemessenen Aufwands für das Urteilsstudium sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), mit Fr. 6'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT; § 13 AnwT).