Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen.