Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von den Vorwürfen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten freigesprochen wird. Diese Freisprüche betreffen im Vergleich zu den Schuldsprüchen jedoch vergleichsweise untergeordnete Anklagepunkte, die sich denn auch nicht auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert.