_, welche (einzige) Gesellschafterin der vorgenannten GmbH war. Nachdem jedoch erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin G AG._____ zusammen mit B.B._____ über den Entstehungsgrund des Brands getäuscht hat, woraufhin die Versicherung nach einem solchen Brand übliche Sofortmassnahmen ergriffen hat, ist eine absichtlich durch Täuschung erfolgte widerrechtliche Schadenszufügung zu bejahen. Denn selbstredend hätte die Versicherung im Falle einer Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer nicht für die angefallenen Abklärungs-, Entsorgungs- und Reinigungskosten aufkommen müssen.