11.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschuldigten (siehe dazu oben) und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung und den hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, ist die Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 7 Jahre festzusetzen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage.