Auch wenn dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt wird, bestehen, wie ausgeführt, erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit ist zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.2.4 f. und 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Landesverweisung ist anzuordnen.