11.4.7. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zwar knapp zu bejahen. Jedoch überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit erweist sich die Landesverweisung sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – sofern überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 11.4.8. Auch vermag der Umstand, dass der arbeitstätige Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger ist und sich auf das FZA berufen kann, nichts an der Landesverweisung zu ändern: