Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Aufgrund der gesamten Umstände bestehen erhebliche Bedenken an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten, war er doch ohne nachvollziehbare Gründe zur Erlangung seiner Ziele dazu bereit, zusammen mit seiner Schwester – nebst einer Urkundenfälschung und mehrerer Versicherungsbetrüge – eine Brandstiftung und damit schwere Verbrechen zu begehen.