Er wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, wobei die Strafe ohne Geltung des Verschlechterungsverbots erheblich höher ausgefallen wäre. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).