11.4.6. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Katalogtat der Brandstiftung – des mehrfach versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht (siehe dazu oben). Insbesondere bei dem vom Tatbestand der Brandstiftung nebst dem Vermögen geschützten Rechtsgut von Leib und Leben handelt es sich um ein sehr hochwertiges Rechtsgut, das durch den Beschuldigten gefährdet worden ist. Er wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, wobei die Strafe ohne Geltung des Verschlechterungsverbots erheblich höher ausgefallen wäre.