19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 950.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mithin hat der Beschuldigte trotz des laufenden Strafverfahrens und in Kenntnis dessen, dass ihm eine Landesverweisung droht, erneut delinquiert, was von einer nicht unerheblichen Unbekümmertheit des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeugt.