11.4.3. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich: Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte zwischen 2012 und 2014 bei der P AG._____ in R._____ in der Fliessbandarbeit gearbeitet. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung (UA act. 15; 462). Der Beschuldigte bezog aufgrund dessen, dass er an Depressionen und an einer Schizophrenie litt von 2014 bis April 2022 eine volle und zwischen Mai 2022 und Oktober 2023 eine halbe Invalidenrente (UA act. 460; GA act. 5152). Mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 4. Oktober 2023 wurde die Invalidenrente eingestellt (Eingabe vom 7. November 2023; Beilage 5).