11.4.2. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als maximal durchschnittlich. Auf die Frage, ob er Freunde in der Schweiz habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht so viele Kollegen und Bekannte zu haben. In der Schweiz lebt lediglich seine Schwester, B.B._____, gegen welche jedoch mit Urteil des Obergerichts SST.2022.308 vom 14. November 2023 eine siebenjährige Landesverweisung ausgesprochen wird. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen - 35 -