Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 3) und begründet dies damit, dass aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Härtefall anzunehmen sei und eine positive Legalprognose vorliege, weshalb kein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 16). - 34 -