10.4.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen (3. Oktober 2018 bis 6. Dezember 2018; UA act. 442; 505; 555; 567) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 10.4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.