Weiter muss beachtet werden, dass er anlässlich der Begehung der vorliegenden Delikte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte (vgl. hierzu oben). Sodann hat er mit der Brandstiftung, dem mehrfach versuchten Betrug sowie der Urkundenfälschung gleich mehrere Verbrechen begangen. Der zu vollziehende Anteil von 1 Jahr ist auch angesichts des konkreten Verschuldens, insbesondere hinsichtlich der Brandstiftung, angemessen. Eine Herabsetzung des unbedingten Anteils kommt unter keinem Titel in Frage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es sodann bei der auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzten Probezeit.