teilbedingten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Die Festlegung des bedingten Anteils auf 1 Jahr und 11 Monate ist unter Berücksichtigung der bestehenden nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten angemessen. Es ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er nicht vorbestraft ist, weshalb ihm keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Jedoch hat er während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert und sich im vorliegenden Strafverfahren weder geständig noch einsichtig oder reuig gezeigt. Weiter muss beachtet werden, dass er anlässlich der Begehung der vorliegenden Delikte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte (vgl. hierzu oben).