Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten kommt der bedingte Strafvollzug nicht infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots fällt sodann die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht, weshalb es bei der - 33 -