Insgesamt hätte sich die negative Täterkomponente leicht straferhöhend ausgewirkt. Zufolge des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. 10.4.6. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten teilbedingt mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen.