Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. Februar 2023 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 950.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Folglich hat der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2).