Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so haben sich diese gegenüber dem Tatzeitpunkt nur insofern verändert, als dass er keine IV-Rente mehr bezieht, sondern einer Vollzeitbeschäftigung als Logistiker nachgeht (Eingabe vom 7. November 2023, Beilagen 1 und 5). Im Übrigen haben sich keine Veränderungen ergeben. Der Beschuldigte ist nach wie vor ledig und kinderlos (eGeres). Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgericht 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5 mit Hinweisen;