Berufungsverfahren hartnäckig sämtliche Delikte, was sein Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer aber nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.