391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Aus denselben Gründen ist es auch ausgeschlossen, hinsichtlich jener Straftaten, für welche dies bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der schwere des Verschuldens infrage käme – eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen.