10.4.4. Die Freiheitsstrafe wäre nunmehr für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich zu erhöhen. Somit wäre – unter straferhöhender Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu nachfolgend) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO;